11.1 Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann die fehlerfreie Verwendbarkeit von Hardware, Standard- und Individualsoftware und Firmware nicht garantiert werden. Die COSIB GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen der vom Kunden ausgewählten Software seinen Anforderungen genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
11.2 Bei Warenlieferungen hat der Kunde den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und eventuelle Mängelrügen unverzüglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Empfang, bei versteckten Mängeln sieben Werktage nach Erkennbarkeit, schriftlich bei COSIB GmbH anzuzeigen. Werkleistungen sind vom Kunden unverzüglich nach Leistungserbringung abzunehmen; wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Bei Verletzung vorstehender Obliegenheiten sind Nacherfüllungsansprüche des Kunden ausgeschlossen.
11.3 Im Falle rechtzeitig gerügter Mängel des Liefergegenstands, nicht oder nur unter Vorbehalt abgenommener Werkleistung sowie im Falle von bei der Abnahme nicht bekannten Mängeln hat der Kunde zunächst nach Wahl von COSIB GmbH Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung/-leistung, es sei denn, die COSIB GmbH hat in den produktspezifischen Bedingungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z.B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten, trägt COSIB GmbH nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefer- oder Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Liefer- oder Leistungsort verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ist der Liefergegenstand Software, ist die Anweisung zur Umgehung des Softwaremangels eine ausreichende Nachbesserung. Ersetzte Teile werden das Eigentum von COSIB GmbH und sind an COSIB GmbH zurückzugeben.
11.4 Soweit COSIB GmbH die Beseitigung des Mangels binnen vom Kunden zu setzender angemessener Frist nicht gelingt sowie bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung/-leistung kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach Ziffer 15 nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder – sofern die Pflichtverletzung von COSIB GmbH nicht nur unerheblich ist – vom Vertrag zurücktreten.
11.5 Die Einstandspflicht von COSIB GmbH für Sachmängel erlischt, wenn der Liefer- oder Leistungsgegenstand vom Kunden eigenmächtig, insbesondere durch Einbau von fremden Teilen, bei Software durch Nachprogrammierung, verändert worden ist oder der Kunde während der Gewährleistungsfrist Datenträger, Betriebsmittel und anderes gerätespezifisches Zubehör verwendet, das nicht dem geforderten Qualitätsniveau des Herstellers des Liefergegenstandes entspricht, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auf diese Maßnahmen nicht zurückzuführen ist. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, einen Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von COSIB GmbH Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn COSIB GmbH mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug ist. In allen diesen Fällen ist COSIB GmbH sofort zu verständigen.
11.6 COSIB GmbH leistet keine Gewähr für Schäden und Störungen, die insbesondere auf natürliche Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte Installation bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden, unsachgemäßen Gebrauch und Bedienungsfehler, fehlerhafte bzw. ungeeignete Stromversorgung, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung, Brand, Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit und Nichtdurchführung notwendiger bzw. vom Hersteller empfohlener Wartungsmaßnahmen zurückzuführen sind. Der Nacherfüllungsanspruch entfällt auch, wenn Seriennummer, Typen-, Herstellerbezeichnung oder andere den Liefergegenstand individualisierende Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht worden sind.
11.7 Mängelansprüche – einschließlich Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen wegen Mängeln, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von COSIB GmbH beruhen– verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung (bei Lieferungen) bzw. ab Abnahme (bei Werkleistungen). Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, wie z.B. gemäß § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsansprüche beim Verbrauchsgüterkauf). Für Ersatzstücke bzw. Nachbesserung haftet COSIB GmbH bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefer- oder Leistungsgegenstand geltenden Verjährungsfrist.
11.8 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist COSIB GmbH berechtigt, die COSIB GmbH entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.