(Stand Dezember 2015)
(Stand Dezember 2015)
1.1 Allen Angeboten und Aufträgen für Lieferungen und Leistungen der COSIB GmbH liegen mangels gesonderter Vereinbarung im Einzelfall die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen von COSIB GmbH zugrunde. Dies gilt auch, soweit bei laufenden Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme hierauf nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn COSIB GmbH sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, sofern der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.
1.3 Soweit in der Auftragsbestätigung von COSIB GmbH hierauf verwiesen wird, können ergänzend zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Anwendung kommen, insbesondere die Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen sowie die Allgemeinen Software-Pflegebedingungen von COSIB GmbH. Diese gehen im Rahmen ihres Anwendungsbereichs den Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen vor.
1.4 Lieferungen und Leistungen der COSIB GmbH erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese können durch schriftliche produkt- bzw. leistungsspezifische Bedingungen der COSIB GmbH bzw. des Herstellers ergänzt werden. Die den Produkten beiliegenden Lizenz- und/oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hersteller werden in die Überlassungsbedingungen der COSIB GmbH mit einbezogen.
2.1 Alle von COSIB GmbH abgegebenen Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von COSIB GmbH schriftlich bestätigt worden sind. Die Auftragsbestätigung von COSIB GmbH ist für den Vertragsinhalt maßgebend, wenn COSIB GmbH nicht innerhalb von 8 Tagen nach Datum ihrer Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch zugeht. Mündliche Nebenabsprachen bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von COSIB GmbH.
2.2 An Leistungs- und Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Testprogrammen und anderen Unterlagen, die dem Kunden im Rahmen des Angebots überlassen werden, behält COSIB GmbH sich sämtliche Rechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von COSIB GmbH Dritten zugänglich gemacht werden. Die darin sowie in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Informations- und Werbematerialien enthaltenen produktbeschreibenden Angaben und technischen Daten werden sorgfältig erstellt, stellen jedoch mangels ausdrücklicher Kennzeichnung als solche keine Beschaffenheitsgarantien dar.
3.1 Der Liefer- und Leistungsgegenstand ergibt sich ausschließlich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung, wenn COSIB GmbH nicht innerhalb von 8 Tagen nach Datum ihrer Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch zuging.
3.2 Die Beschaffenheit der von COSIB GmbH zu erbringenden Leistung richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen vertraglichen Unterlagen. Zur Beschaffenheit gehören nicht Eigenschaften, die aufgrund von Prospektmaterial oder Werbeaussagen erwartet werden können, es sei denn, COSIB GmbH hat diese ausdrücklich schriftlich bestätigt und in den Vertrag mit einbezogen. Technisch bedingte Änderungen bleiben auch nach Vertragsschluss vorbehalten, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen auf die vereinbarte Funktionalität des Liefer- oder Leistungsgegenstands haben.
3.3 Die COSIB GmbH kann ihre Leistungen durch Dritte erbringen lassen.
4.1 Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung in der Auftragsbestätigung. Ist in der Auftragsbestätigung kein Preis bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß Preisliste der COSIB GmbH. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Sitz der COSIB GmbH. Zu den Preisen kommen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferung sowie Verpackungs- und Transportkosten und Kosten der Transportversicherungen hinzu. In Geräte- und Softwarepreisen sind Vergütungen für Datenträger, Betriebsmittel, Zubehör, Installation, Einweisung, Schulung und Reisekosten nebst Wegezeiten nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
4.2 Vorbehaltlich einer anders lautenden Auftragsbestätigung sind die Rechnungen der COSIB GmbH innerhalb von sieben Tagen ab Ausstellung ohne Abzug zu zahlen. Teilleistungen werden mit ihrer Ablieferung in Rechnung gestellt. Bei Mitnahmekäufen ist der Rechnungsbetrag sofort bar fällig. Der Kunde kommt in Zahlungsverzug, wenn er auf eine nach Fälligkeit erfolgende Mahnung nicht leistet. Spätestens tritt der Verzug auch ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang ein.
4.3 Im Falle des Zahlungsverzugs ist COSIB GmbH zur Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Verzugsbeginn berechtigt. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.4 Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist COSIB GmbH unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, ohne vorherige Ankündigung ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen auszuüben oder insoweit Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung zu verlangen. Weiterhin steht COSIB GmbH in diesem Fall das Recht zu, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel Barzahlung gegen Rückgabe der Wechsel zu verlangen. Gleiches gilt, wenn COSIB GmbH nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen.
4.5 Wechsel- oder Scheckzahlung ist nur aufgrund vorheriger Vereinbarung möglich. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur erfüllungshalber; als Zahlungszeitpunkt gilt die Wechsel- oder Scheckeinlösung, beim Wechsel- oder Scheckverfahren der Zeitpunkt der Enthaftung. Alle Kosten und Spesen für die Diskontierung oder Einziehung der Wechsel trägt der Kunde.
4.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von COSIB GmbH mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche nicht ausdrücklich von COSIB GmbH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Abs. 2 BGB steht dem Kunden nicht zu.
4.7 Stimmt die COSIB GmbH nach Zustandekommen des Liefervertrages der Übertragung dieses Vertrages vom Kunden auf ein Leasingunternehmen zu, so hat der Kunde für den Zeitraum der vorgesehenen Ablieferung des Liefergegenstandes bis zum Zustandekommen der Eintrittsvereinbarung zwischen der COSIB GmbH und dem Leasingunternehmen Zinsen in entsprechender Anwendung von Ziffer 4.3 zu leisten.
4.8 Die COSIB GmbH behält sich das Recht vor, bei einer Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Personalkosten-, Arbeitsmittel- oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 4,5 % des vereinbarten Preises, so hat der Kunde, wenn er nicht Kaufmann ist, das Recht, von COSIB GmbH die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages zu verlangen. Dieses Verlangen ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Erhöhungsmitteilung schriftlich geltend zu machen.
4.9 Der Kunde darf gegen Preis- bzw. Vergütungsforderungen der COSIB GmbH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ist der Kunde Kaufmann, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
5.1 Neben den gesetzlichen Rücktrittsrechten steht COSIB GmbH ein vertragliches Rücktrittsrecht zu nach folgender Maßgabe:
5.2 Die COSIB GmbH kann vom Vertrag zurücktreten, wenn
6.1 Bei Warenlieferungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager von COSIB GmbH verlässt, im Falle ihrer Abholung durch den Kunden mit der Anzeige der Abholbereitschaft. Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Soweit keine schriftlichen Anweisungen des Kunden vorliegen, bestimmt COSIB GmbH die Art des Versands. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche Weisung des Kunden und auf seine Kosten abgeschlossen. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. COSIB GmbH ist jedoch bereit, in diesem Fall auf Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
6.2 Ziffer 6.1 gilt auch dann, wenn eine Installation des Liefergegenstands beim Kunden durch COSIB GmbH vereinbart wurde, es sei denn, es handelt sich um eine Liefer- und Installationsverpflichtung im Rahmen eines Werkvertrags; in diesem Fall geht die Gefahr erst mit Abnahme des Werkes über.
6.3 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist die Angabe von Terminen für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen unverbindlich. Fest vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen frühestens mit Zugang der Auftragsbestätigung von COSIB GmbH, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden, insbesondere also nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Auslieferungslager verlassen hat oder die Abhol- bzw. Versandbereitschaft angezeigt ist. Dies gilt auch dann, wenn vertraglich eine Abnahme bedungen ist oder eine Installationsverpflichtung von Seiten COSIB GmbH besteht und der Kunde zum Zeitpunkt der vereinbarten Leistungszeit seine gebotenen Mitwirkungshandlungen nicht erbringt.
6.4 COSIB GmbH ist bemüht, vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen einzuhalten. Ist COSIB GmbH mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, so ist der Kunde - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - berechtigt Schadensersatz zu verlangen, sofern die Parteien dieses individualvertraglich vereinbart haben. Weitere Schadensersatzansprüche des Kunden wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Verzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht oder soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit bzw. für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
6.5 Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden im Falle der verspäteten Lieferung oder Leistung bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass COSIB GmbH die Verspätung zu vertreten hat. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von COSIB GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen der Verspätung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung oder Leistung besteht.
6.6 Unverschuldete Betriebsstörungen (Materialmangel, Streiks) und andere Ereignisse höherer Gewalt sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung befreien COSIB GmbH für die Dauer des Fortbestehens des Hindernisses von der Leistungspflicht. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Soweit COSIB GmbH von der Leistungsverpflichtung frei wird, gewährt COSIB GmbH etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
6.7 Teillieferungen und –leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
7.1 Der Kunde verpflichtet sich, die an der gelieferten Ware oder dem im Rahmen der Leistungserbringung geschaffenen Werk, insbesondere an Software bestehenden Urheber- und sonstigen geistigen Schutzrechte zu beachten.
7.2 Bei der Lieferung von Software fremder Hersteller (Fremdsoftware) verpflichtet sich der Kunde, die gelieferte Software nur in Übereinstimmung mit den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers zu nutzen und im Falle ihrer Weiterveräußerung, sofern eine solche zulässig ist, dem Erwerber die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen.
7.3 Für die Nutzung von Standard-Software von COSIB GmbH finden mangels anderweitiger Vereinbarungen die Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen von COSIB GmbH ergänzend zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen Anwendung.
7.4 Bei der individuellen Erstellung von Software im Kundenauftrag oder der Vornahme individueller Anpassungsprogrammierungen (Individualsoftware) erhält der Kunde mangels anderweitiger Vereinbarung ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an dem jeweiligen Leistungsergebnis. An Änderungen und Ergänzungen von Standardsoftware, die COSIB GmbH hergestellt oder geliefert hat, hat er dieselben Befugnisse wie an dieser Standardsoftware.
7.5 COSIB GmbH stehen alle Rechte an den Arbeitsergebnissen, auch an Beratungsergebnissen, im Verhältnis zum Kunden ausschließlich zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden oder seiner Mitarbeiter entstanden sind. Dies gilt insbesondere für das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte.
7.6 Im Übrigen finden für die Nutzung solcher Individualsoftware die Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen von COSIB GmbH ergänzend zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen Anwendung.
8.1 Bei Warenlieferungen bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden entstandenen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum von COSIB GmbH. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung von COSIB GmbH.
8.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, im Fall unbefriedigender Auskunft über die Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage des Bestellers, wenn Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste gegen ihn vorkommen, sowie bei Vorliegen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögens des Kunden ist COSIB GmbH berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt vom Vertrag durch COSIB GmbH. In diesen Handlungen oder der Pfändung der gelieferten Ware durch COSIB GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, COSIB GmbH hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. COSIB GmbH ist nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
8.3 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und auf Verlangen von COSIB GmbH für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Kunde bereits jetzt an COSIB GmbH ab. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde COSIB GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit COSIB GmbH seine Eigentumsrechte geltend machen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, COSIB GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von COSIB GmbH zu erstatten, haftet der Kunde für den COSIB GmbH entstandenen Ausfall.
8.4 Der Kunde ist jederzeit widerruflich berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung erfolgt für COSIB GmbH, ohne COSIB GmbH zu verpflichten. Im Falle der Verarbeitung oder Verbindung verschafft der Kunde COSIB GmbH Miteigentum an der neuen oder verbundenen Sache in dem Verhältnis, in dem der Rechnungswert der Vorbehaltsware von COSIB GmbH zu der Summe der Rechnungswerte sämtlicher verwendeten fremden Waren einschließlich der Bearbeitungskosten steht. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die von COSIB GmbH unter Vorbehalt gelieferte Ware.
8.5 Der Kunde darf im Eigentum von COSIB GmbH oder Miteigentum stehende Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen veräußern; dies gilt jedoch nur, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde COSIB GmbH schon jetzt im Voraus die gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts (incl. Umsatzsteuer) von COSIB GmbH zuzüglich eines Sicherungszuschlags von 10 v.H. ab. COSIB GmbH nimmt die Abtretungen hiermit an.
8.6 Der Kunde ist berechtigt, die nach vorstehend Ziffer 8.5 an COSIB GmbH abgetretenen Forderungen bis zu dem jederzeit zulässigen Widerruf von COSIB GmbH einzuziehen. COSIB GmbH wird von diesem Widerrufsrecht nur aus wichtigem Grund Gebrauch machen. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Drittschuldner von der Abtretung an COSIB GmbH zu unterrichten und COSIB GmbH die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.
8.7 Der Kunde darf die im Eigentum von COSIB GmbH oder Miteigentum stehende Vorbehaltsware nicht an Dritte als Sicherheit übereignen oder verpfänden, die Forderungen aus der Weiterveräußerung weder an Dritte abtreten oder mit ihnen aufrechnen, noch mit seinen Abnehmern bezüglich dieser Forderungen ein Abtretungsverbot vereinbaren. Im Falle einer Globalzession durch den Kunden sind die an COSIB GmbH abgetretenen Forderungen ausdrücklich auszunehmen.
8.8 Übersteigt der Wert der für COSIB GmbH bestehenden Sicherheiten die Forderungen von COSIB GmbH gegenüber dem Kunden insgesamt um mehr als 10 v.H., so ist COSIB GmbH auf Verlangen des Kunden zur Freigabe der diese Grenze übersteigenden Sicherheiten verpflichtet, wobei die Auswahl der freizugebenden Gegenstände im einzelnen COSIB GmbH obliegt.
8.9 Der Kunde wird die im Eigentum der COSIB GmbH befindlichen Liefergegenstände gegen Verlust und Zerstörung versichern.
9.1 Alle vorbereitenden Maßnahmen zur Installation eines Computersystems wie z. B. Kabelverlegung oder Setzen von Steckdosen, lässt der Kunde auf seine Kosten und Verantwortung durchführen. Mehraufwendungen der COSIB GmbH durch fehlerhafte oder unzureichende Vorbereitungsmaßnahmen hat der Kunde zu tragen. Sind die Maßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt, so verlängert sich die Frist zur Lieferung bzw. Leistung gemäß der zwischen dem Kunden und der COSIB GmbH neu zu treffenden Vereinbarung. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, bleiben die Rechte der COSIB GmbH gemäß Ziffer 10 dieser Bedingungen unberührt.
9.2 Der Kunde richtet die Arbeitsumgebung des Liefergegenstandes nach den Vorgaben der COSIB GmbH bzw. des Herstellers her.
9.3 Der Kunde trifft geeignete Maßnahmen für den Fall, dass der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß arbeitet oder Leistungen nicht vertragsgemäß ausgeführt werden, und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, Datensicherung, fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse, Störungsdiagnose und detaillierte Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
9.4 Auf Anforderung der COSIB GmbH stellt der Kunde bei der Vertragserfüllung Lagerraum, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung. Leitungskosten trägt der Kunde.
9.5] Der Kunde wirkt insbesondere bei der Spezifikation von Leistungen und bei Tests mit. Der Kunde ermöglicht der COSIB GmbH Zugang zum Liefergegenstand mittels Datenfernübertragung, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
9.6 Der Kunde wird zusammen mit den Liefergegenständen nur Zubehör und Betriebsmittel verwenden, die den Spezifikationen des Herstellers des Liefergegenstandes entsprechen.
10.1 Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäße Ware zu übernehmen und, soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet, die Lieferung und Leistung abzunehmen.
10.2 Sind im Vertrag Teilwerke definiert, so ist der Kunde verpflichtet, die von COSIB GmbH zur Verfügung gestellten Teilwerke abzunehmen. Bei der Abnahme der später ausgeführten und erbrachten Leistungen wird nur noch geprüft, ob die früher abgenommenen Teile auch mit den Teilen korrekt zusammenwirken.
10.3 Bleibt der Kunde mit der Annahme bzw. Abnahme der Liefergegenstände bzw. der Leistung länger als vierzehn Tage ab Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige der COSIB GmbH in Verzug, so kann die COSIB GmbH dem Kunden eine Nachfrist von vierzehn Tagen zur Annahme des Liefergegenstandes bzw. der Leistung setzen.
10.4 Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist die COSIB GmbH berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz und Aufwendungsersatz zu verlangen, wenn der Kunde die Nichtannahme der Liefergegenstände bzw. der Leistung zu vertreten hat.
10.5 Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag nicht imstande ist.
10.6 Verlangt die COSIB GmbH Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Preises der Liefergegenstände bzw. der Leistung. Der Schadensbetrag ist höher, wenn COSIB GmbH einen höheren Schaden nachweist. Dem Kunden wird seinerseits ausdrücklich gestattet, den Nachweis zu führen, dass COSIB GmbH ein geringerer Schaden entstanden ist.
10.7 Die COSIB GmbH kann im Fall des Annahmeverzuges des Kunden Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die sie für die erfolglose Bereitstellungsanzeige sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der Liefergegenstände machen musste.
11.1 Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann die fehlerfreie Verwendbarkeit von Hardware, Standard- und Individualsoftware und Firmware nicht garantiert werden. Die COSIB GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen der vom Kunden ausgewählten Software seinen Anforderungen genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
11.2 Bei Warenlieferungen hat der Kunde den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und eventuelle Mängelrügen unverzüglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Empfang, bei versteckten Mängeln sieben Werktage nach Erkennbarkeit, schriftlich bei COSIB GmbH anzuzeigen. Werkleistungen sind vom Kunden unverzüglich nach Leistungserbringung abzunehmen; wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Bei Verletzung vorstehender Obliegenheiten sind Nacherfüllungsansprüche des Kunden ausgeschlossen.
11.3 Im Falle rechtzeitig gerügter Mängel des Liefergegenstands, nicht oder nur unter Vorbehalt abgenommener Werkleistung sowie im Falle von bei der Abnahme nicht bekannten Mängeln hat der Kunde zunächst nach Wahl von COSIB GmbH Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung/-leistung, es sei denn, die COSIB GmbH hat in den produktspezifischen Bedingungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z.B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten, trägt COSIB GmbH nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefer- oder Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Liefer- oder Leistungsort verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ist der Liefergegenstand Software, ist die Anweisung zur Umgehung des Softwaremangels eine ausreichende Nachbesserung. Ersetzte Teile werden das Eigentum von COSIB GmbH und sind an COSIB GmbH zurückzugeben.
11.4 Soweit COSIB GmbH die Beseitigung des Mangels binnen vom Kunden zu setzender angemessener Frist nicht gelingt sowie bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung/-leistung kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach Ziffer 15 nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder – sofern die Pflichtverletzung von COSIB GmbH nicht nur unerheblich ist – vom Vertrag zurücktreten.
11.5 Die Einstandspflicht von COSIB GmbH für Sachmängel erlischt, wenn der Liefer- oder Leistungsgegenstand vom Kunden eigenmächtig, insbesondere durch Einbau von fremden Teilen, bei Software durch Nachprogrammierung, verändert worden ist oder der Kunde während der Gewährleistungsfrist Datenträger, Betriebsmittel und anderes gerätespezifisches Zubehör verwendet, das nicht dem geforderten Qualitätsniveau des Herstellers des Liefergegenstandes entspricht, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auf diese Maßnahmen nicht zurückzuführen ist. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, einen Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von COSIB GmbH Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn COSIB GmbH mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug ist. In allen diesen Fällen ist COSIB GmbH sofort zu verständigen.
11.6 COSIB GmbH leistet keine Gewähr für Schäden und Störungen, die insbesondere auf natürliche Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte Installation bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden, unsachgemäßen Gebrauch und Bedienungsfehler, fehlerhafte bzw. ungeeignete Stromversorgung, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung, Brand, Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit und Nichtdurchführung notwendiger bzw. vom Hersteller empfohlener Wartungsmaßnahmen zurückzuführen sind. Der Nacherfüllungsanspruch entfällt auch, wenn Seriennummer, Typen-, Herstellerbezeichnung oder andere den Liefergegenstand individualisierende Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht worden sind.
11.7 Mängelansprüche – einschließlich Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen wegen Mängeln, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von COSIB GmbH beruhen– verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung (bei Lieferungen) bzw. ab Abnahme (bei Werkleistungen). Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, wie z.B. gemäß § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsansprüche beim Verbrauchsgüterkauf). Für Ersatzstücke bzw. Nachbesserung haftet COSIB GmbH bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefer- oder Leistungsgegenstand geltenden Verjährungsfrist.
11.8 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist COSIB GmbH berechtigt, die COSIB GmbH entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
12.1 Bei Software ist es nach dem Stand der Technik nicht möglich, jegliche Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Gegenstand der Gewährleistung ist daher Software, die grundsätzlich den in der jeweiligen Programmdokumentation gemachten Angaben entspricht. Vorbehaltlich einer etwaigen ausdrücklichen Garantieübernahme in der Auftragsbestätigung von COSIB GmbH gelten die Angaben in der Programmdokumentation und sonstigen Programmbeschreibungen nicht als Beschaffenheitsgarantie im Sinne der §§ 443 und 639 BGB.
12.2 Ein Fehler liegt vor, wenn die Software die in der Programmdokumentation angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, ihren Lauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, so dass die Nutzung der Software verhindert oder nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Unvollkommenheiten der Software, welche ihren Einsatzzweck nicht vereiteln oder wesentlich behindern, sind von der Gewährleistungspflicht nicht umfasst.
12.3 COSIB GmbH leistet keine Gewähr für Fehler der Software,
- die durch Anwendungsfehler seitens des Kunden verursacht worden sind und die bei sorgfältiger Hinzuziehung der Programmdokumentation hätten vermieden werden können; dies gilt auch bei nicht vorhandenen oder unzureichenden Backup-Maßnahmen;
- aufgrund von Virenbefall oder sonstigen äußeren, von COSIB GmbH nicht zu vertretenden Einwirkungen wie Feuer, Unfällen, Stromausfall etc.;
- die auf Fehlern der Hardware, des Betriebssystems oder der Software anderer Hersteller beruhen;
- die darauf beruhen, dass die Software vom Kunden oder Dritten geändert wurde.
12.4 Im Falle des Auftretens von Fehlern im Sinne von Ziffer 12.2 ist der Kunde verpflichtet, COSIB GmbH alle zur Fehleranalyse und Nachbesserung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und COSIB GmbH bzw. den von ihr beauftragten Personen uneingeschränkten Zugang zu der Software und dem System des Kunden, auf dem diese installiert ist, zu gewähren. Eine Fehlermeldung muss Informationen über die Art des Fehlers, die Anwendung, bei der der Fehler aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die zur Beseitigung des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten. Der Fehler muss so beschrieben sein, dass er reproduzierbar ist. Nimmt COSIB GmbH auf Anforderung des Kunden eine Fehleranalyse vor und stellt sich heraus, dass kein Fehler vorliegt, zu dessen Beseitigung COSIB GmbH verpflichtet ist, kann COSIB GmbH dem Kunden den entsprechenden Aufwand auf der Grundlage der jeweils gültigen Stundensätze von COSIB GmbH in Rechnung stellen.
12.5 Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf solche Fehler, die bereits bei Ablieferung oder Abnahme der Software vorhanden waren. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung von COSIB GmbH Änderungen an der Software vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt oder die Software nicht in Übereinstimmung mit der jeweiligen Programmbeschreibung nutzt oder mit einem anderen System (Hard- und Software) einsetzt als demjenigen, für welches die Software konfiguriert wurde.
13.1 COSIB GmbH steht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dafür ein, dass die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, die ihrer vertragsgemäßen Nutzung durch den Kunden entgegenstehen.
13.2 In dem Fall, dass Dritte solche Rechte geltend machen, wird sich COSIB GmbH nach besten Kräften bemühen, auf ihre Kosten den Kunden gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Kunde wird COSIB GmbH von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich unterrichten und COSIB GmbH sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um den Kunden gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. COSIB GmbH hat dem Kunden entstandene notwendige Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
13.3 Wenn feststeht, dass Rechtsmängel bestehen, ist COSIB GmbH nach ihrer Wahl berechtigt,
- durch geeignete Maßnahmen die die vertragsgemäße Nutzung der Leistung beeinträchtigenden Rechte Dritter oder deren Geltendmachung zu beseitigen oder
- die Leistung in der Weise zu verndern oder zu ersetzen, dass sie Rechte Dritter nicht mehr verletzt, wenn und soweit dadurch die gewährleistete Funktionalität der Leistung nicht beeinträchtigt wird. Der Kunde muss einen neuen Softwarestand übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme für ihn nicht zu Unangemessen-, Anpassungs- und Umstellungsproblemen führt.
13.4 Soweit COSIB GmbH die Beseitigung des Rechtsmangels nach vorstehend Ziffer 13.3 binnen vom Kunden zu setzender angemessener Frist nicht gelingt, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach Ziffer 15 nach seiner Wahl Minderung (Herabsetzung der vereinbarten Vergütung) verlangen oder – sofern der Rechtsmangel nicht nur unerheblich ist – den Vertrag kündigen.
13.5 Für die Verjährung von Ansprüchen wegen Rechtsmängeln gilt Ziffer 11.7 entsprechend.
13.6 Die vorstehenden Bestimmungen über die Nacherfüllung gelten auch für separate Dienstleistungen und Beratungen, die COSIB GmbH aufgrund gesonderter Verträge für den Kunden erbringt.
14.1 Ist die COSIB GmbH nicht Hersteller eines Liefergegenstandes und bietet der Hersteller dem Kunden eine über die Nacherfüllung hinausgehende Garantie, wird die COSIB GmbH den Kunden hierüber informieren und ihm auf dessen Wunsch die Garantieunterlagen aushändigen. Für die Erfüllung der Garantieleistung des Herstellers steht die COSIB GmbH nicht ein.
15.1 Die COSIB GmbH haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Nichterfüllung übernommener Garantien nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von COSIB GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von COSIB GmbH beruhen. Die Haftungsbegrenzung auf die Deckungssummen unserer Haftpflichtversicherung besteht in Höhe von € 2 mio. für Personenschäden, € 1 mio. für Sachschäden und € 500.000 für Produktvermögensschäden innerhalb der Deckungssumme für Sachschäden. COSIB GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass über eine Zusatzdeckung (so genannte Excedentendeckung) eine Erhöhung der Deckungssummen auf Anfrage möglich ist.
15.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für die Wiederbeschaffung verlorener Daten haftet die COSIB GmbH auch in diesen Fällen nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
15.3 Die COSIB GmbH haftet darüber hinaus, soweit sie gegen aufgetretene Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
15.4 Ist der Kunde Kaufmann, ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
15.5 Im Übrigen ist die Haftung der COSIB GmbH ausgeschlossen, insbesondere wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen oder Daten.
15.6 Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres nach Übergabe bzw. Abnahme.
15.7 Die vorstehenden Bestimmungen über die Nacherfüllung gelten auch für separate Dienstleistungen und Beratungen, die COSIB GmbH aufgrund gesonderter Verträge für den Kunden erbringt.
16.1 Der Kunde ist verpflichtet, sich an die jeweils geltenden ausfuhrwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie die einschlägigen EG-Verordnungen für Ausfuhr und Verbringung, zu halten.
16.2 Auf Verlangen von COSIB GmbH hat der Kunde eine Endverbleibserklärung vorzulegen, die den Anforderungen der in Ziffer 12.1 genannten Bestimmungen entspricht.
17.1 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.
18.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz der COSIB GmbH zuständige Gericht, nämlich Mönchengladbach.
18.2 Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.
18.3 Die Vertragssprache ist deutsch.
19.1 Wenn der zu diesen Bedingungen abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
19.2 Beruht die Unwirksamkeit nicht auf einem Verstoß gegen das AGB-Gesetz, gilt anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
19.3 Der Vertrag ist jedoch in vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der gemäß § 18 Abs. 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde.
20.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von COSIB GmbH.
20.2 Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung der COSIB GmbH übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.
20.3 Hat der Kunde seinen (Wohn-)Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, ist er zur Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, seine Umsatzsteueridentifikationsnummer der COSIB GmbH bekannt zu geben und die notwendigen Auskünfte bezüglich seiner Unternehmereigenschaft, der Verwendung und des Transports der Liefergegenstände und der statistischen Meldepflicht an die COSIB GmbH zu erteilen.
20.4 Der Kunde willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes von der COSIB GmbH gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung, notwendig ist, wobei die Interessen des Kunden zu berücksichtigen sind.
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(Stand Februar 2015)
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufs- und Bestellbedingungen der COSIB GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen (nachfolgend COSIB genannt) gelten für sämtliche Bestellungen von COSIB für Lieferungen und Leistungen, sofern der Lieferant Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist und der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört. Sie gelten ferner gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervereinigungen i.S.v § 310 Abs. 1 BGB.
1.2 Die Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, auch wenn COSIB diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch bei vorbehaltloser Annahme von Lieferungen und Leistungen trotz Kenntnis widersprechender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten.
1.3 Diese Einkaufs- und Bestellbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Lieferanten, wobei die jeweils gültige Fassung maßgebend ist.
1.4 Der Lieferant ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von COSIB berechtigt, Lieferungen und Leistungen oder Teile davon an selbstständig tätige Dritte zu übertragen oder von Dritten ausführen zu lassen.
2.1 Sämtliche Bestellungen sind nur rechtsgültig, wenn sie schriftlich von COSIB erteilt oder von COSIB schriftlich bestätigt wurden. Mündliche Nebenabreden oder Abweichungen bestehen nicht, es sei denn, diese werden von COSIB schriftlich bestätigt.
2.2 Die Bindungswirkung der Bestellung entfällt, wenn der Lieferant diese nicht innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt mit einer verbindlichen Bestätigung der Liefer- oder Leistungszeit schriftlich annimmt. Bei Durchführung der Bestellung durch den Lieferanten innerhalb dieser Frist ohne vorherige Bestätigung gilt die Bestellung als angenommen.
2.3 Vertragsbestandteile werden in nachstehender Reihenfolge: Bestellung, Leistungsbeschreibung/ Lastenheft von COSIB, Allgemeine Einkaufs- und Bestellbedingungen der COSIB.
2.4 An Leistungs- und Produktbeschreibungen, Testprogrammen, Berechnungen sowie anderen Materialien, die COSIB dem Lieferanten im Rahmen von Angebotsaufforderungen oder Bestellungen zur Verfügung stellt, behält sich COSIB sämtliche Schutz- und Urheberrechte sowie das Eigentum vor. Diese Materialien sind geheimhaltungsbedürftig und dürfen Dritten ohne Zustimmung von COSIB nicht zur Verfügung gestellt werden. Nach Abwicklung der Bestellung oder sofern ein Vertrag nicht zustande kommt, sind diese Materialien COSIB unaufgefordert zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.
3.1 Sämtliche von COSIB in Bestellungen angegebenen Preise sind verbindlich. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in der Bestellung handelt es sich um Festpreise.
3.2 Lieferungen und Leistungen erfolgen, wenn in der Bestellung nicht anders angegeben, “frei Erfüllungsort” einschließlich Verpackung. Erfüllungsort ist die in der Bestellung angegebene Liefer- oder Leistungsadresse.
3.3 Mit dem von COSIB angegebenen Preis sind sämtliche Transport-, Versicherungs-, Verpackungs- und sonstige Nebenkosten und Gebühren bis zur Anlieferung bzw. Aufstellung in betriebsfähigem Zustand an der von COSIB genannten Liefer- oder Leistungsadresse abgegolten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen.
3.4 Mangels anderweitiger Angaben in der Bestellung sind im Preis die Kosten für eventuell anfallende Montage-, Installations-, Integrations- und Transferierungsarbeiten enthalten, die vom Lieferanten ohne Störung des laufenden Betriebs bei COSIB, erforderlichenfalls auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu erbringen sind.
3.5 Für die Nutzung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes relevante Anleitungen für Betrieb, Bedienung, Gebrauch und Service oder sonstige vom Lieferanten zu erstellende Dokumente sind in der in der Bestellung angegebenen Sprache mitzuliefern und mit dem Preis abgegolten.
3.6 Nach Lieferung oder vollständiger Leistungserbringung schickt der Lieferant der COSIB Rechnungen zweifach unter Bezug auf Datum und Nummer der Bestellung der COSIB zu. Rechnungen, bei denen diese Angaben fehlen, gelten als nicht gestellt; die Zahlungsfrist wird in diesem Fall nicht ausgelöst.
3.7 Vorbehaltlich der vollständigen Lieferung oder Leistungserbringung und Abnahme (siehe Ziffer 7.2) werden Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto oder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt unter Abzug von 3 % Skonto geleistet.
3.8 Bei unvollständiger oder mangelhafter Lieferung oder Leistung ist COSIB berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung einzubehalten. Die vorbehaltlose Zahlung des Rechnungsbetrages durch COSIB beinhaltet jedoch keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung des Lieferanten als vertragsgemäß.
4.1 Der Lieferant ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von COSIB, die COSIB nicht unbillig verweigern wird, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen COSIB abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
4.2 Gegenüber Zahlungsansprüchen von COSIB steht dem Lieferanten eine Aufrechnungsbefugnis oder ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn er eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung gegen COSIB hat.
5.1 In der Bestellung von COSIB angegebene Termine für Lieferungen und Leistungen sind bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefer- oder Leistungstermins ist der Eingang des Liefer- oder Leistungsgegenstands bei der von COSIB genannten Liefer- oder Leistungsadresse oder, sofern eine Montage oder Installation vereinbart wurde, der Abschluss der Montage oder Installation. Zur Annahme von Teillieferungen oder Teilleistungen ist COSIB nicht verpflichtet.
5.2 Sofern Umstände eintreten, die Liefer- oder Leistungsverzögerungen erkennbar werden lassen, ist der Lieferant verpflichtet, COSIB davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
5.3 Im Fall des Liefer- oder Leistungsverzugs ist COSIB berechtigt, pro vollendete Woche Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Auftragswerts, maximal jedoch 10 % des Auftragswerts zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
5.4 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige unabwendbare und nicht vorhersehbare Ereignisse befreien den Lieferanten nur für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Lieferant ist verpflichtet, COSIB im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. COSIB ist von der Verpflichtung zur Annahme der bestellten Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn COSIB wegen der durch diese Umstände verursachten Verzögerung an der Lieferung oder Leistung berechtigterweise kein Interesse mehr hat.
5.5 Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behält sich COSIB vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Anlieferung keine Zurücksendung, so lagert der Liefergegenstand bis zur vereinbarten Lieferzeit auf Kosten und Gefahr des Lieferanten bei COSIB.
6.1 Die Rechtsinhaberschaft an sämtlichen Arbeitsergebnissen einschließlich aller Erfindungen, Versuchs- und Entwicklungsberichte, Entwürfe, Computerprogramme, Gestaltungen, Vorschläge, Muster und Modelle, die von dem Lieferanten im Rahmen der Durchführung der Lieferung oder Leistung erzielt werden, steht, soweit rechtlich möglich, vom Zeitpunkt der Entstehung der Arbeitsergebnisse an ausschließlich COSIB zu.
6.2 Soweit die Arbeitsergebnisse schutzrechtsfähig sind, ist COSIB berechtigt, hierfür Schutzrechte im In- und Ausland im eigenen Namen und auf eigene Kosten anzumelden und/oder diese auf Dritte zu übertragen. Der Lieferant wird COSIB alle hierfür notwendigen Informationen zur Verfügung stellen und COSIB gegen Erstattung der dabei anfallenden Kosten bei der Vornahme der Schutzrechtsanmeldungen unterstützen. Der Lieferant wird schutzrechtsfähige Erfindungen, die Arbeitnehmer des Lieferanten bei der Durchführung der Bestellung machen, durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Erfinder unbeschränkt in Anspruch nehmen und auf Verlangen von COSIB gegen Erstattung der gesetzlichen Arbeitnehmervergütung auf COSIB übertragen. Im Übrigen ist die Übertragung der Schutzrechte durch den Lieferanten mit der vereinbarten Vergütung für die jeweilige Lieferung oder Leistung abgegolten.
6.3 Soweit die Arbeitsergebnisse durch Urheberrechte geschützt sind, räumt der Lieferant COSIB das ausschließliche, unwiderrufliche, übertragbare und unterlizensierbare, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, diese Arbeitsergebnisse in allen bekannten Nutzungsarten beliebig zu nutzen, sie insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen sowie in beliebiger Weise zu ändern oder zu bearbeiten. Die Einräumung des Nutzungsrechts ist mit der vereinbarten Vergütung für die jeweilige Lieferung oder Leistung abgegolten.
6.4 Bei der Erstellung von Computerprogrammen erstrecken sich die Schutzund Nutzungsrechte von COSIB auch auf die zugehörigen Quellcodes und die Entwicklungsdokumentation. Der Lieferant ist verpflichtet, diese zusammen mit dem Programm in dem von COSIB geforderten Format an COSIB herauszugebe
7.1 Für den Übergang der Gefahr und des Eigentums gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt seitens des Lieferanten bezüglich der an COSIB gelieferten Ware wird nicht anerkannt; dasselbe gilt für einen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten ausbedungenen einfachen Eigentumsvorbehalt.
7.2 Die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen einschließlich der Programmierung von Software bedarf ebenso wie sonstige Werkleistungen der Abnahme durch COSIB. Mit der Abnahme erfolgt der Gefahrübergang.
7.3 Bei Warenlieferungen geht die Gefahr mit dem Eintreffen der Lieferung an der in der Bestellung angegebenen Lieferadresse und Gegenzeichnung des Lieferscheins auf COSIB über. COSIB prüft die Ware bei der Anlieferung lediglich hinsichtlich offensichtlicher Mängel. Festgestellte Mängel werden dem Lieferanten unverzüglich angezeigt. Die Mängelrüge gilt als rechtzeitig abgegeben, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Anlieferung oder, bei versteckten Mängeln, ab Entdeckung beim Lieferanten eingeht.
8.1 Der Lieferant steht innerhalb der gesetzlichen Fristen, beginnend mit dem Gefahrübergang, dafür ein, dass der Liefer- oder Leistungsgegenstand frei von Sachmängeln ist.
8.2 Bei Sachmängeln ist COSIB berechtigt, dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Zur Durchführung der Nacherfüllung stehen dem Lieferanten zwei Versuche innerhalb der von COSIB gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann COSIB vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist COSIB nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wird, steht COSIB das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
8.3 Im Übrigen haftet der Lieferant für Sachmängel nach den gesetzlichen Vorschriften. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
9.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter und sonstigen Rechtsmängeln sind, die die vertragsgemäße Nutzung einschränken bzw. ausschließen.
9.2 Sofern Dritte behaupten, dass die Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten deren Schutz- oder andere Rechte verletzen, wird der Lieferant COSIB umfassend auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen der Dritten freistellen und alle damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen erstatten. COSIB wird den Lieferanten umgehend über derartige behauptete Schutzrechtsverletzungen informieren und, soweit rechtlich möglich, dem Lieferanten die Rechtsverteidigung überlassen.
9.3 Im Übrigen haftet der Lieferant für Rechtsmängel nach den gesetzlichen Vorschriften. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
10.1 Im Falle von Produktfehlern, die zu einer gesetzlichen Produkthaftung führen, ist der Lieferant verpflichtet, COSIB von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern insoweit freizustellen, als die Ursache für den Produktfehler in seinem Herrschafts- und/oder Organisationsbereich gesetzt wurde.
10.2 Im Rahmen seiner Produkthaftung ist der Lieferant auch verpflichtet, COSIB etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus bzw. im Zusammenhang mit einer von COSIB durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird COSIB den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
10.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht- Versicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personenschaden/ Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
11.1 Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung zugänglich werdenden Informationen über COSIB oder deren Kunden, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, streng geheim zu halten und sie - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten - weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten.
11.2 Ein darüber hinausgehender Schutz besonders vertraulicher Informationen und die damit verbundene Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen der Nutzung solcher Informationen erfordert jeweils den Abschluss einer separaten schriftlichen Vereinbarung (Vertraulichkeitsvereinbarung).
11.3 Der Lieferant wird durch geeignete vertragliche Abreden mit seinen Mitarbeitern, Beauftragten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sicherstellen, dass auch diese entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen.
12.1 Die Laufzeit des Vertrages und die Kündigungsmöglichkeiten ergeben sich mangels anderweitiger Vereinbarungen aus der Auftragsbestätigung von COSIB.
12.2 Bei Werkverträgen gilt das Kündigungsrecht nach § 649 BGB mit der Maßgabe, dass COSIB im Falle der Kündigung nur zur Bezahlung der vom Lieferanten bereits erbrachten Leistungen und bereits getätigten und nachgewiesenen weiteren Aufwendungen verpflichtet ist.
12.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch COSIB gilt insbesondere: a) die Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten oder dessen Ablehnung mangels Masse; b) sofern der Lieferant als Subunternehmer bei Kundenprojekten von COSIB tätig ist, die Kündigung des jeweiligen Hauptvertrages durch den Kunden oder die Ablehnung der weiteren Leistungserbringung des Lieferanten durch den Kunden.
13.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
13.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder eines auf ihrer Grundlage geschlossenen Vertrags unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.
13.3 Alle unter Geltung dieser Bedingungen geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN Kaufrechts (CISG United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980).
13.4 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Mönchengladbach, wenn der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder bei Klageerhebung keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat.